Newsletter 256 May 17, 2017

Newsletter 256 May 17, 2017

Here is a current official German exposition of a projected enforcement of current German laws concerning the sale and possession of Nazi-era items.

 

Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 216/17
09.03.17
R – In
Gesetzesantrag des Saarlandes
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Erweiterung des § 86a StGB in Bezug auf den Handel mit
sogenannten “NS-Devotionalien” (… StrÄndG)
A. Problem und Ziel
         Aus dem Verfassungsschutzbericht 2015 ergibt sich, dass die rechts extremistische Szene nach einem jahrelangen Rückgang wieder einen deutlichen
Zuwachs verzeichnet. Mitursächlich hierfür ist, dass Rechtsextreme im Internet
immer aktiver werden und dieses Medium (etwa über soziale Netzwerke,
Videoplattformen und auch eigene Internetseiten) nutzen, um Propaganda zu
verbreiten und Personen, die bislang nicht dem rechtsextremistischen Spektrum
zugehörig waren, als Anhänger oder Sympathisanten zu gewinnen. Hierbei kommt es nicht selten vor, dass auf Internetseiten rechtsextremistische Zeichen und Symbole zur Schau gestellt werden. Da rechtsextremistische Propaganda auch dadurch gekennzeichnet ist, dass der Nationalsozialismus verherrlicht oder
verharmlost wird, spielen in diesem Zusammenhang auch sogenannte „NS
Devotionalien“ eine nicht unbedeutende Rolle. Hierbei handelt es sich um
Gegenstände, die meistens aus der Zeit des Nationalsozialismus stammen und
einen spezifischen Bezug zu nationalsozialistischen Organisationen oder deren
Repräsentanten haben. Durch Anhänger der rechten bzw. neonazistischen Szene
werden entsprechende Gegenstände zur Verherrlichung der rassistischen,
diskriminierenden und menschenverachtenden Ideologie des Nationalsozialismus
genutzt. Besorgniserregend ist, dass sich für solche Gegenstände in den letzten
Jahren ein florierender Markt entwickelt hat. Auf Auktionen, Flohmärkten sowie in Antiquitätengeschäften werden beispielsweise für Orden, Militaria und ähnliche
Gegenstände mit Bezug zum Nationalsozialismus hohe Preise erzielt. Erst kürzlich
hat eine Auktion in München für große Empörung gesorgt, bei der unter anderem
Kleidungsstücke von Repräsentanten des Nationalsozialismus, die aus der 86a Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 StGB. Dadurch wird der Erwerb solcher
Gegenstände im geschichtswissenschaftlichen Kontext nicht erschwert und eine
einheitliche Anwendung der Sozialadäquanzklausel gewährleistet.
-7- Drucksache 216/17

Drucksache 216/17 -2-

Sammlung eines verstorbenen US-Mediziners stammten, zu enormen Preisen versteigert wurden (vgl. dazu Hengst, „Versteigerung in München – Zum Teil widerliche NS-Devotionalien“, Spiegel Online vom 14. Juni 2016). Auch

Verkaufsplattformen im Internet werden mit dem Angebot an NS-Devotionalien

überflutet (vgl. Nezik, „50 Euro für ein Hakenkreuz“, Der Spiegel 9/2014, Seite

130).

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung verfolgt das Ziel, propagandistische

Aktivitäten der neonazistischen Szene, die der Verherrlichung des

Nationalsozialismus oder der Relativierung der NS-Verbrechen dienen, mit

strafrechtlichen Mitteln intensiver zu bekämpfen. Um dem Schutzzweck des § 86a StGB zu genügen, nämlich eine Wiederbelebung verfassungswidriger

Organisationen und deren der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der

Völkerverständigung feindlich gesinnte Bestrebungen zu verhindern, muss jeder

Verharmlosung oder Verherrlichung von nationalsozialistischen Organisationen

und deren Repräsentanten entgegengetreten werden. Es darf auf keinen Fall der

Eindruck entstehen, dass eine Verhöhnung von Opfern der nationalsozialistischen

Gewalt- und Willkürherrschaft toleriert wird.

Die bisherigen strafrechtlichen Regelungen sind in diesem Zusammenhang nicht mehr ausreichend.

Der Gesetzgeber hat zwar bereits bisher in § 86a Absatz 1 Nummer 2 StGB das Herstellen, Vorrätighalten, Einführen und Ausführen von Gegenständen, die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne von § 86 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 StGB darstellen und enthalten, unter Strafe gestellt.

Voraussetzung der genannten Tathandlungen ist jedoch stets, dass sie in der Absicht vorgenommen werden, einer Verbreitung oder Verwendung im Inland zu dienen. Demzufolge hat die Rechtsprechung zum Beispiel bei dem Verkauf eines NSDAP-Parteiabzeichens durch einen Händler von Sammlerartikeln eine Strafbarkeit nach § 86a Absatz 1 Nummer 2 StGB mit der Begründung verneint, dass der Verkauf an eine einzige Person nur dann als Verbreitung angesehen werden könne, wenn sie von der (konkreten) Vorstellung getragen wird, der Käuferwerde die verkaufte Sache seinerseits weiteren Personen zugänglich machen(OLG Bremen, Beschluss vom 3. Dezember 1986 – Ws 156/86, NJW 1987, 1427,1428; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 14. Mai 1981, NStZ 1983, 120, 121).

Angesichts des Umstandes, dass sich mit Hilfe des Internets Inhalte und Bilder innerhalb von Bruchteilen von Sekunden auf der ganzen Welt verbreiten, besteht heute in viel größerem Umfang als noch vor einigen Jahren die Gefahr, dass sogenannte „NS-Devotionalien“ zu Propagandazwecken und zum Zwecke der -3- Drucksache 216/17 Solidarisierung durch die rechtsextremistische Szene genutzt und einer Vielzahl von Personen in Form von Abbildungen zugänglich gemacht werden. Angesichts dieser stets immanenten Gefahr einer Verbreitung erscheint die zuvor dargestellte Begrenzung des Tatbestandes nicht mehr sachgerecht.

Zwar kann die Verbreitung entsprechender Abbildungen im Internet ihrerseits strafrechtlich relevant sein. So ist der Straftatbestand des § 86a Absatz 1 Nummer 1 StGB erfüllt, wenn Abbildungen von Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen publiziert werden. Allerdings stoßen die Strafverfolgungsbehörden in der Praxis auf Grund der Anonymität des Internets immer wieder auf erhebliche Schwierigkeiten, wenn es um die Ermittlung der Täter geht. Auch ist es schwierig, einmal im Internet verbreitete Inhalte zeitnah wieder aus dem Netz zu entfernen.

Daher gilt es, möglichst frühzeitig zu unterbinden, dass überhaupt entsprechende Gegenstände in den Besitz von Personen gelangen, die diese in unverantwortlicher Weise für Propagandazwecke nutzen.

Ebenfalls problematisch erscheint, dass ein öffentliches gewerbliches Anbieten von Gegenständen, auf denen NS-Symbole angebracht sind, zum Verkauf dann nicht nach § 86a StGB strafbar ist, wenn die entsprechenden Symbole abgedeckt bzw. – im Falle eines Anbietens im Internet – elektronisch unkenntlich gemacht sind. Das Abkleben mindert jedoch lediglich die unmittelbare optische Wahrnehmbarkeit des Bezugs zu nationalsozialistischen Organisationen, lässt diesen jedoch in der Sache fortbestehen und ändert nichts an der Gefahr einer Banalisierung der Zeichen des nationalsozialistischen Unrechtsregimes, zumal sich eine entsprechende Abdeckung in der Regel ohne weiteres wieder entfernen lässt (VGH München, Beschluss vom 11. April 2013 – AN 4 S 13.697, NVwZ-RR 2013, 684, 685). Letztlich dient es nur der rechtsmissbräuchlichen Umgehung des pönalisierten Verbots durch Ausnutzung einer Gesetzeslücke. Schließlich begründet der öffentliche Handel mit sogenannten „NS-Devotionalien“ nicht nur die Gefahr einer Verherrlichung nationalsozialistischer Organisationen, sondern ist auch geeignet, die Würde der Opfer der national-sozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zu verletzen, etwa wenn es um den Verkauf von Gegenständen geht, die einen besonderen Bezug zu den Opfern des nationalsozialistischen Regimes und deren Leidensgeschichte aufweisen. In diesem Zusammenhang ist zum Beispiel der Handel mit sogenanntem Lagergeld oder Ghettogeld zu nennen, das in einigen Konzentrationslagern an die KZ-Häftlinge ausgegeben wurde und das der Enteignung der Betroffenen sowie der Fluchtverhinderung diente. Es erscheint nicht nur moralisch verwerflich, sondern auch strafwürdig, wenn durch einen Handel mit entsprechenden  Drucksache 216/17 -4- Geldscheinen die damals hiermit verbundene Entwürdigung und Enteignung der Opfer des nationalsozialistischen Regimes heute kommerzialisiert wird.

  1. Lösung

Durch eine Ausweitung des Straftatbestandes des § 86a StGB sollen die

aufgezeigten Regelungslücken geschlossen werden, indem der gewerbliche

Handel mit Gegenständen, die einen äußerlich erkennbaren spezifischen Bezug

zu der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft und deren

Repräsentanten sowie der Leidensgeschichte der Opfer des nationalsozialistischen Regimes haben, weitgehend unterbunden wird. Es wird auf den Gesetzesantrag des Saarlandes im Anhang hingewiesen.

  1. Alternativen

Keine

  1. Finanzielle Auswirkungen
  2. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

  1. Vollzugsaufwand

Für die Wirtschaft und für Bürgerinnen und Bürger entsteht oder entfällt kein

Vollzugsaufwand. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Auf Grund der Ausweitung eines Straftatbestandes ist zu erwarten, dass es in begrenztem Umfang zu einem Anstieg der Strafverfahren kommt. Die hierdurch entstehenden Haushaltsmehrausgaben bei den für die Durchführung von Strafverfahren primär zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder sind nicht näher quantifizierbar. Im Zuständigkeitsbereich des Bundes sind allenfalls

geringfügige Haushaltsmehrausgaben zu erwarten.

  1. Sonstige Kosten

Keine.

Bundesrat Drucksache 216/17

09.03.17

R – In

Gesetzesantrag des Saarlandes

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Erweiterung des § 86a StGB in Bezug auf den Handel mit sogenannten “NS-Devotionalien” (… StrÄndG)

Die Ministerpräsidentin Saarbrücken, 8. März 2017 des Saarlandes

An die Präsidentin des Bundesrates

Frau Ministerpräsidentin Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, die Regierung des Saarlandes hat beschlossen, beim Bundesrat den in der Anlage beigefügten

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) –

Erweiterung des § 86a StGB in Bezug auf den Handel mit sogenannten

“NS-Devotionalien” (… StrÄndG) einzubringen.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des

Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen Annegret Kramp-Karrenbauer

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Erweiterung des § 86a StGB in Bezug auf den Handel mit sogenannten “NS-Devotionalien” (… StrÄndG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

  • 86a Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
  2. a) Nach dem Wort „enthalten“ werden ein Komma und die Wörter „auch wenn

die Kennzeichen verborgen werden“ eingefügt.

  1. b) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
  2. Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. mit Gegenständen, die einen äußerlich erkennbaren spezifischen Bezug zu der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft oder deren

Repräsentanten haben, im Inland oder zur Verwendung im Inland gewerbsmäßig Handel treibt oder diese zum Zwecke des gewerbsmäßigen Handeltreibens vorrätig hält.“

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Drucksache 216/17

Begründung

  1. Allgemeiner Teil
  2. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

Der Straftatbestand des § 86a StGB schützt den demokratischen Rechtsstaat und den politischen Frieden in der Bundesrepublik Deutschland, indem die Gefahr und bereits jeder Anschein einer Wiederbelebung verbotener Organisationen oder der von diesen verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen verhindert und die Erzeugung eines gruppeninternen Zusammengehörigkeitsgefühls von Anhängern entsprechender Organisationen verhindert wird (BGH, NJW 2003, 3186, 3187; BayObLG, NStZ 1999, 190, 191; Fischer, StGB 62. Auflage, § 86a Randnummer 2 mit weiteren Nachweisen).

Um diesem Schutzzweck umfassend gerecht zu werden, ist es erforderlich, die Tathandlungen des § 86a Absatz 1 StGB, die derzeit auf die unmittelbare

Verbreitung oder Verwendung von Kennzeichen einer in § 86 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 StGB bezeichneten Partei oder Vereinigung bzw. von entsprechende

Kennzeichen enthaltenden Gegenständen im In- und Ausland gerichtet sein müssen, dahingehend zu erweitern, dass auch das gewerbsmäßige „Handeltreiben“ und das zu diesem Zweck „Vorrätighalten“ von Gegenständen, die der rechtsextremen Szene zur Verherrlichung des Nationalsozialismus und zur Erniedrigung der Opfer des nationalsozialistischen Regimes dienen, von der Strafbarkeit umfasst sind.

In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass sich heute mit Hilfe des Internets Inhalte und Bilder innerhalb von Bruchteilen von Sekunden auf der ganzen Welt verbreiten und damit in viel größerem Umfang als noch vor einigen Jahren die Gefahr besteht, dass sogenannte „NS-Devotionalien“ zu Propagandazwecken und zum Zwecke der Solidarisierung durch die rechtsextremistische Szene genutzt und mittels des Internets einer Vielzahl von Personen in Form von Abbildungen zugänglich gemacht werden. Aus diesem Grund muss verhindert werden, dass entsprechende Gegenstände überhaupt in größerem Umfang in Umlauf gelangen.

Ebenfalls problematisch erscheint, dass ein öffentliches gewerbliches Anbieten von Gegenständen, auf denen NS-Symbole angebracht sind, zum Verkauf dann nicht nach § 86a StGB strafbar ist, wenn die entsprechenden Symbole abgedeckt bzw. – im Falle eines Anbietens im Internet – elektronisch unkenntlich gemacht sind. Das Abkleben mindert jedoch lediglich vorübergehend und zu Umgehungszwecken die unmittelbare optische Wahrnehmbarkeit des Bezugs zu nationalsozialistischen Organisationen, lässt diesen jedoch in der Sache fortbestehen und ändert nichts an der Gefahr einer Banalisierung der Zeichen des NS-Unrechtsregimes, zumal sich eine entsprechende Abdeckung in der Regel ohne weiteres wieder entfernen lässt (VGH München, Beschluss vom 11. April 2013 – AN 4 S 13.697, NVwZ-RR 2013, 684, 685).

Schließlich begründet der öffentliche Handel mit sogenannten „NS-Devotionalien“ nicht nur die Gefahr einer Verherrlichung nationalsozialistischer Organisationen, Drucksache 216/17 -2- sondern ist auch geeignet, die Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt und Willkürherrschaft zu verletzen, etwa wenn es um den Verkauf von Gegenständen geht, die einen besonderen Bezug zu den Opfern des nationalsozialistischen Regimes aufweisen. In diesem Zusammenhang ist zum Beispiel der Handel mit sogenanntem Lagergeld zu nennen, das in einigen Konzentrationslagern an die KZ-Häftlinge ausgegeben wurde und das der Enteignung der Betroffenen sowie der Fluchtverhinderung diente. Es erscheint nicht nur moralisch verwerflich sondern auch strafwürdig, wenn durch einen Handel mit entsprechenden Geldscheinen die damals hiermit verbundene Entwürdigung und Enteignung der Opfer des nationalsozialistischen Regimes heute kommerzialisiert wird.

Zwar bewegt sich ein Straftatbestand, der die Symbolgebung für eine bestimmte politische Auffassung betrifft, in einem nicht unproblematischen Spannungsfeld zur Meinungsfreiheit. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten jedoch in Bezug auf Symbole, die mit einer Verherrlichung des Nationalsozialismus in seiner historischen Erscheinungsform und seinen Auswirkungen verbunden sind, Besonderheiten. So hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf § 130 Absatz 4 StGB festgestellt, dass Artikel 5 GG Bestimmungen gegenüber, die der propagandistischen Gutheißung des nationalsozialistischen Regimes Grenzen setzen, offen ist. Das BVerfG hat dies mit Blick auf das sich allgemeinen Kategorien entziehende Unrecht und den Schrecken, den die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, begründet. Aus dem Umstand, dass das bewusste Absetzen von der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus ein historisch zentrales Anliegen aller an der Entstehung beteiligten Kräfte war und das Grundgesetz damit als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden kann, leitet das Bundesverfassungsgericht die Berechtigung des Gesetzgebers ab, für

Meinungsäußerungen, die eine positive Bewertung des nationalsozialistischen

Regimes in ihrer geschichtlichen Realität zum Gegenstand haben, gesonderte

Bestimmungen zu erlassen, die an deren spezifischen Wirkungen anknüpfen und

ihnen Rechnung tragen (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR

2150/98, NJW 2010, 47, 51 f.).

  1. Alternativen Keine.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (das Strafrecht).

3- Drucksache 216/17

  1. Gesetzesfolgen
  2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine.
  3. Erfüllungsaufwand Keiner
  4. Weitere Kosten Keine.
  5. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuchs)

Zu Nummer 1 a

C Die Ergänzung der gegenwärtigen Regelung der Nummer 2 um den Einschub „auch wenn sie verborgen werden“ soll sicherstellen, dass die Strafvorschrift nicht durch eine oberflächliche Abdeckung oder bei Angeboten im Internet durch eine Verdeckung des Kennzeichens umgangen werden kann. Die Verwendung des Verbs „verbergen“ soll alle Maßnahmen erfassen, die die Substanz des Kennzeichens nicht beeinträchtigen, es also nicht dauerhaft entfernen, sondern nur vorübergehend abdecken oder unkenntlich machen, jederzeit aber rückgängig gemacht warden können.

Zu Nummer 1 b

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die wegen der Hinzufügung der vorgesehenen Nummer 3 notwendig ist.

Zu Nummer 2

Die Tathandlungen des § 86a Absatz 1 StGB sollen um den gewerbsmäßigen Handel mit Gegenständen, die einen äußerlich erkennbaren spezifischen Bezug zu der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft und deren Repräsentanten Drucksache 216/17 -4- sowie zur Leidensgeschichte der Opfer des nationalsozialistischen Regimes haben, erweitert werden.

Der Begriff der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft orientiert sich an der Wortwahl des § 194 Absatz 1 StGB und des § 130 Absatz 4 StGB. Im Kontext des § 86a StGB wird dabei aber anders als in § 194 Absatz 1 StGB ausschließlich auf die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft abgestellt, was den Anwendungsbereich der Norm begrenzt und zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten führt. Im Rahmen des § 130 Absatz 4 StGB werden auch nur solche Äußerungen erfasst, die sich gerade auf die für das nationalsozialistische Regime „kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen“ beziehen (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2008 – 1 BvR 2150/08, NJW 2010, 47, 55; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 – 6 C 21/07, NJW 2009, 98, 101). Dieser Bezug wird auch hier hergestellt, indem § 86a Absatz 1 Nummer 3 StGB gerade solche Gegenstände erfasst, die sich auf die für das nationalsozialistische Regime „kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen“ beziehen.

Tatgegenstand kann nur eine Sache sein, der unmittelbar ein nach außen

erkennbarer Bezug zu der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft oder deren Repräsentanten anhaftet. Durch dieses Kriterium wird der Bezug

objektivierbar, so dass es nicht ausreicht, wenn lediglich der Täter den Bezug etwa durch Verwendung in einem bestimmten Kontext herstellt. Dieser Bezug kann sich aber aus dem Gegenstand selbst ergeben. Er wäre unter anderem dann anzunehmen, wenn der Gegenstand Ausdruck der Unterdrückung oder Verfolgung bestimmter Personen-, Volks- oder Glaubensgruppen zur Zeit des

nationalsozialistischen Regimes ist. Erforderlich ist dabei gerade nicht, dass dem

Gegenstand bestimmte Kennzeichen im Sinne des § 86a Absatz 1 StGB anhaften.

Unter dem Begriff des „Handeltreibens“ wird grundsätzlich jede eigennützige, auf

Umsatz gerichtete Tätigkeit verstanden, auch wenn sich diese nur als gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellt. Es reicht hierfür bereits aus, wenn der Täter eine auf Umsatz gerichtete Tätigkeit entfaltet (BGH, Urteil vom 1. Juli 1954 – 3 StR 657/53, NJW 1954, 1537; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2015 – GSST 1/05, NStZ 2006, 171). Die Begrifflichkeit entspricht der Verwendung in § 29 ff. BtMG, § 95 AMG, §§ 19 – 21 KrWaffKG und hat gerade in Bezug auf § 29 Absatz 1 Nummer 1 BtMG durch die Rechtsprechung klare Konturen erhalten. Das Tatbestandsmerkmal des „Handeltreibens“ wird dabei weit ausgelegt, sodass nicht nur der tatsächliche Verkauf eines Gegenstandes unter Strafe steht (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1981 – 3 StR 408, BGHSt 30, 277). Es handelt sich vielmehr um ein Unternehmensdelikt, in dessen Rahmen weder die tatsächliche Weitergabe eines Gegenstandes noch dessen tatsächlicher Besitz erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05, NStZ 2006, 171). Im Kontext des § 86a Absatz 1 Nummer 3 StGB-E soll das Tatbestandsmerkmal des „Handeltreibens“ durch das Erfordernis der „Gewerbsmäßigkeit“ eingeschränkt werden. „Gewerbsmäßig“ handelt, wer die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 1986 – 3 StR 2/86, BGHStV 1986, 385). Infolgedessen soll der einmalige Verkauf eines Gegenstandes mit Bezug zur nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gerade nicht strafbewehrt sein. Das Recht, einzelne Gegenstände zu veräußern, welche beispielsweise im Rahmen einer Erbschaft erlangt wurden, soll nicht eingeschränkt werden.

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Ebenso wie § 86a Absatz 1 Nummer 2 StGB erhebt § 86a Absatz 1 Nummer 3 StGB E die Vorbereitungshandlung des „Vorrätighaltens“ zu einer vollendeten Tat. Der Begriff des „Vorrätighaltens“ entspricht dem Wortlaut des § 86 Absatz 1 Nummer 4 StGB und des § 86a Absatz 1 Nummer 2 StGB. Vorrätig halten umfasst danach jede Form des Besitzes zu dem angegebenen Zweck, was auch den mittelbaren Besitz umfasst (BGH, Beschluss vom 19. April 2011 – 3 StR 230/10, NStZ 2011, 577, 578).

Dadurch soll verhindert werden, dass eine Strafbarkeitslücke durch das Zuwarten bis zur Vollendung des Handeltreibens entsteht. Durch die Zweckgebundenheit des „Vorrätighaltens“ wird der konkrete Bezug zu dem vorausgestellten Handeltreiben hergestellt, ohne den Tatbestand in seinem Umfang zu erweitern.

Bezugnehmend zu § 86a Absatz 1 Nummer 1 StGB muss auch im Rahmen des § 86a Absatz 1 Nummer 3 StGB-E die Tat einen Inlandsbezug haben. Hinsichtlich der Gesetzessystematik wurde § 86a StGB in den besonderen Teil des Strafgesetzbuches in den dortigen dritten Titel „Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“ eingefügt. Demzufolge ist es erforderlich den Tatbestand des § 86a Absatz 1 Nummer 3 StGB-E auf Fälle zu beschränken die zu einer Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates führen können. Diese Gefährdung ist gerade nur anzunehmen, wenn der Gefährdungserfolg im Inland eintritt, sodass der Tatbestand explizit auf diese Fälle zu beschränken ist. Ebenso verhält es sich mit Einzelverkäufen, bei welchen eine Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates nicht angenommen werden kann, sodass der Tatbestand ausschließlich bei gewerbsmäßigen Handlungen verwirklicht ist.

Das Merkmal des äußerlich erkennbaren spezifischen Bezuges, das schon in der

Auslegung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwandt wird (LK/Laufhütte/Kuschel, StGB,

  1. Auflage § 86 Randnummer 16), soll sicherstellen, dass der Gegenstand von jedem durchschnittlichen verständigen Betrachter gerade mit der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft und damit mit deren

menschenverachtender Ideologie verknüpft wird. Das wird in aller Regel schon

daraus folgen, dass es sich um einen „historischen“ Gegenstand handelt, der

Produkt der Maschinerie der damaligen Machthaber war, wie das Hakenkreuz, die SS-Runen oder das Lagergeld oder Ghettogeld. Der Handel mit Gegenständen die einen solchen äußerlich erkennbaren spezifischen Bezug zu der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft oder deren Repräsentanten haben bedeutet eine Gefährdung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens und damit einer erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung (VGH München, Beschluss vom 11. April 2013 – AN 4 S 13.697, NVwZ-RR 2013, 684, 685).

Die Regelung im Kontext des § 86a StGB führt dazu, dass sowohl das Handeltreiben nals auch das Vorrätighalten entsprechender Gegenstände im Kontext ngeschichtswissenschaftlicher Forschung oder Aufarbeitung nicht erschwert wird.

Insoweit gilt über § 86a Absatz 3 StGB die Sozialadäquanzklausel des § 86 Absatz 3 StGB, wonach eine Strafbarkeit ausscheidet, wenn die jeweilige Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

Die Sozialadäquanzklausel des § 86 Absatz 3 StGB soll dabei bewusst auf § 86a Absatz 2 Nummer 3 StGB-E in gleicher Weise Anwendung finden wie bereits auf § Drucksache 216/17 -6-  86a Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 StGB. Dadurch wird der Erwerb solcher Gegenstände im geschichtswissenschaftlichen Kontext nicht erschwert und eine einheitliche Anwendung der Sozialadäquanzklausel gewährleistet.

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6 thoughts on “Newsletter 256 May 17, 2017

    1. Dear Mr.Pullen:
      I follow your logic.
      This is a request from a legal entity in the Rhineland asking the President of Germany to enforce rules against selling Third Reich-era items.
      SS and concentration camp monies seem to be the main target.
      In one of the Bundeswehr barracks, someone found an Arens drawing of a Wehrmacht soldier and some military caps of the period.
      Loud were the lamentations, protracted came the screams from Offended Parties and quick were the German government spokespersons to deplore, whine and apologize.
      I suppose if some entrepreneur were to fill small bottles with SackKrete and toss a few teeth into the bottle, by calling it “A Souvenir of Auschwitz” holy hell would erupt on both sides of the Atlantic and for sure, the eastern end of the Mediterranean.
      A friend of mine was in Austria and dug up a basket full of gold wedding rings (and other valuable objects) that were buried just after the war by an SS General who ran three concentration camps.
      If anyone had gotten wind of this find, he would have been descended upon and ordered to give the rings to long-suffering descendants of deceased lamp shade decorators or cakes of SS soap. He solved this problem very nicely.
      He melted all of them down and sent the small blobs back to the States cunningly described as gilded goat droppings.
      I am not joking about this and when he explained what he had done, I laughed for ten minutes and got out a bottle of very old, and very good, French brandy for both of us to savor and enjoy.
      Some people may have little shame but they have lots of gold to comfort their waking hours.
      ADR

  1. I can’t read German but your comments are very entertaining. I agree that if your friend dug up gold rings people who had never lived in Europe would howl about dead grandmothers and hold out their hands for “just a few rings to remember her by.”
    What vintage brandy?
    Misha

    1. Never mind about the brandy. An uncorked bottle of the same vintage and label would cost about $1,500. My friend sold the gold and bought real estate with the proceeds. The Chinese are faking so many gold coins and bars that gold is not a good investment. Land is. Should he put up a memorial stone to Grandmother? He ought to go back and see what else he can find. ‘Let him take who is able and let him keep who can’ is my motto. ADR

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